CO2-ABGABE LÖSUNGSKONZEPTE FÜR GROSSIMPORTEURE
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Kundentyp:
Wer gilt als Grossimporteur?
Als Grossimporteur gilt, wer innerhalb eines Kalenderjahres
• mindestens 50 PW beziehungsweise
• mindestens 15 LNF
in die Schweiz importiert und in Verkehr gesetzt hat.
Berechnung der CO2-Abgabe für Grossimporteure
Grossimporteure rechnen die CO2 Abgabe auf Autos nicht für jedes importierte Fahrzeug einzeln ab. Die von Grossimporteuren über das Bundesamt für Energie durchzuführende Abrechnung der CO2 Abgabe für leichte Nutzfahrzeuge und Personenwagen erfolgt vielmehr für die gesamte Fahrzeugflotte einheitlich, nämlich zum CO2-Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) aller in einem Kalenderjahr importierten Neufahrzeuge.
CO2-Steuer-Lösungen für Grossimporteure
Volumenabrechnung
Die Schweizer Verordnung über die CO2 Abgabe erlaubt es, die CO2-Belastung von Fahrzeugen nach dem Import an ein anderes Unternehmen abzutreten.
Auf Basis dieser Verordnung entwickelte die CO2 Börse AG die Volumenabrechnung für Generalimporteure und Parallel-Importeure. Das CO2-Lösungskonzept erlaubt es Grossimporteuren ein fixes CO2-Gramm-Kontingent für ein Kalenderjahr bei der CO2 Börse AG zu buchen und die gewünschten importierten Fahrzeugen zu einem interessanten CO2-Gramm Preis abzutreten.
Durch die Abtretung können sehr verbrauchs-starke Fahrzeuge aus dem eigenen CO2-Pool ausgegliedert und die CO2-Belastung skalierbar gesenkt werden.
Abwicklung und Monitoring
Kunden der CO2 Börse AG, die sich für eine Volumenabrechnung entscheiden, erhalten einen Zugriff auf die online CO2-Plattform. Jeder Grossimporteur erhält dadurch ein eigenes Berechnungs- und Monitorring-Tool, um sein aktuellstes CO2-Restkontingent in Echtzeit abzufragen. Höchste Sicherheit, Transparenz und Diskretion in der Berechnung, Abwicklung und in der Führung der abgetretenen Fahrzeuge wurde als klares Ziel definiert.
Nie war es für Generalimporteure und Parallel-Importeure so einfach die CO2 Steuer zu senken.
Bildung von Emissionsgemeinschaften
Importeure und Hersteller können sich für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu einer PW- oder einer LNF-Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, um gemeinsam die für Grossimporteure geltenden Mindestimportmengen zu erreichen.
Der Antrag auf Bildung einer Emissionsgemeinschaft muss beim Bundesamt für Energie bis spätestens zum 31. Dezember des vor dem Referenzjahr liegenden Kalenderjahr gestellt werden
(Artikel 22 CO2-Verordnung).
Grossimporteur Kontakformular
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