CO2-Abgabe: Änderungen für das Jahr 2023
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Schweizerische Autohändler und Importeure müssen wichtige Änderungen bei der CO2-Abgabe berücksichtigen, die sich für das Jahre 2023 aus der CO2-Verordnung ergeben.
Um CO2-Sanktionen so weit wie möglich zu vermeiden und der CO2-Pflicht effizient und reibungslos nachzukommen, sollten sich Autoimporteure und schweizerische Autohersteller genau mit den jeweils aktuellen Regelungen der CO2-Verordnung vertraut machen.
An die CO2-Zielerreichung werden erhöhte Anforderungen gestellt – insbesondere durch den Wegfall der sogenannten Freigrenzregelung und durch das Auslaufen der Super-Credit-Regelung ab dem Referenzjahr 2023. Allerdings steigt die Anzahl der neu zugelassenen Elektrofahrzeuge, wodurch sich die CO2-Sanktionen für viele Importeure deutlich reduziert haben.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die ab Anfang 2023 geltenden Veränderungen der Vorschriften zur CO2-Abgabe – soweit diese Anpassungen die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen betreffen.
CO2-Abgabe: Veränderungen, die für Autohändler und Importeure im Jahr 2023 relevant sind
1. Freigrenzregelung („Phasing-in“) gilt nur noch für das Referenzjahr 2022
Für das Referenzjahr 2022 werden bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nur diejenigen 95 Prozent der Fahrzeuge berücksichtigt, die innerhalb einer Fahrzeugflotte die niedrigsten Emissionswerte aufweisen (sowohl bei Personenwagen-Flotten als auch bei Flotten leichter Nutzfahrzeuge).
Ab dem Referenzjahr 2023 werden die Emissionswerte sämtlicher Fahrzeuge in die Ermittlung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Flotte einbezogen. Die bis 2022 geltende Freigrenzen-Regelung läuft also mit dem Referenzjahr 2023 aus.
2. Super-Credit-Regelung gilt nur noch für das Referenzjahr 2022
Bis einschliesslich zum Referenzjahr 2022 gilt noch eine sogenannte „Super-Credit“-Regelung: Danach werden Fahrzeuge mit einer CO2-Emission von unter 50 Gramm je Kilometer bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emission einer Fahrzeugflotte 1,33 fach angerechnet.
Eine Anrechnung von Super Credits für 2022 auf die durchschnittlichen Emissionen einer Flotte erfolgt allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 9,3 g CO2/km.
(Artikel 27 Absätze 3 und 4 CO2-Verordnung)
Ab dem Referenzjahr 2023 entfällt die Super-Credit-Regelung.
3. Berücksichtigung von Ökoinnovationen bei der Berechnung der Zielerreichung
Bei der Berechnung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs eines Kleinimporteurs und der Fahrzeugflotten von Grossimporteuren werden Ökoinnovationen zusätzlich gewichtet. Aufgrund von Ökoinnovationen erzielte Emissionsminderungen, die im COC ausgewiesen sind, fliessen nach Multiplikation mit folgenden Faktoren in die Berechnung der CO2-Emissionen ein:
– im Referenzjahr 2022: Faktor 1,7 und
– im Referenzjahr 2023: Faktor 1,5.
(Artikel 26 CO2-Verordnung)
4. Referenzleergewichte für das Jahr 2023
Das Referenzleergewicht von Personenwagen und leichter Nutzfahrzeuge fliesst als wichtige Grösse in die Berechnung der individuellen CO2-Zielwerte ein. Das Referenzleergewicht ist das durchschnittliche Leergewicht aller Schweizer Personenwagen beziehungsweise aller leichten Nutzfahrzeuge.
Das Referenzleergewicht des Jahres 2021 bildet die Grundlage für die Ermittlung der CO2-Zielwerte für das Referenzjahr 2023.
Das Referenzleergewicht 2021 beträgt
– für Personenwagen: 1.693 kg und
– für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 2.094 kg.
(Anhang 4a Abschnitt 2 der CO2-Verordnung)
5. CO2-Sanktionen je Gramm Zielüberschreitung
Die CO2-Sanktion je Gramm Zielüberschreitung beträgt
– für das Referenzjahr 2022 104,00 Schweizer Franken und
– für das Referenzjahr 2023 101,00 Schweizer Franken.
(Artikel 29 in Verbindung mit Anhang 5 Absatz 3 CO2-Verordnung)
Die Sanktion für ein volles Gramm Zielüberschreitung wird bereits ab einer Zielüberschreitung von 0,1 Gramm erhoben.
6. Antragsfrist 2023 für Emissionsgemeinschaften ab 2024
Auto-Importeure und Fahrzeug-Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2023 beim Bundesamt für Energie (BFE) einen entsprechenden Antrag stellen. (In den Vorjahren galt noch eine Antragsfrist bis zum 30. November des jeweiligen Jahres.)
Ab Mitte 2023: Referenzleergewichte für das Referenzjahr 2024
Sobald die entsprechenden Daten verfügbar sind (voraussichtlich Mitte 2023), werden die Referenzleergewichte für das Referenzjahr 2024 in Anhang 4a, Ziffer 2 der CO2-Verordnung veröffentlicht.