DIE CO2 STEUER AUF LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Ab Anfang 2020 unterliegen auch leichte Nutzfahrzeuge (LNF) dem CO2-Abgabe Reglement in der Schweiz. Wir informieren Kleinimporteure und Grossimporteure über das Wichtigste zur CO2-Abgabe auf LNF.

LNF: WELCHE FAHRZEUGE SIND SEIT 2020 VON DER CO2-ABGABE BETROFFEN?

Zu den von der CO2-Abgabe betroffenen leichten Nutzfahrzeugen gehören Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die
  • erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt,
  • in die Schweiz importiert oder
  • in der Schweiz hergestellt werden
(Artikel 17 Absatz 1 CO2-Verordnung).

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: LIEFERWAGEN, LEICHTE SATTELSCHLEPPER, INVERKEHRSETZUNG

  • Lieferwagen (Fahrzeugklasse N1) sind leichte Motorwagen zum Sachentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Fahrzeugführer (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS).
  • Sattelschlepper (Fahrzeugklasse N) sind Motorwagen, die dem Ziehen von Sattelanhängern dienen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS).
  • Leichte Motorwagen sind Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (Artikel 10 Absatz 2 VTS).
  • Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten diejenigen Fahrzeuge, die erstmals in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch den Endabnehmer entspricht (Artikel 17 Absatz 2 CO2-Verordnung). Nicht als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Importfahrzeuge, die mehr als sechs Monate vor Zollanmeldung im Ausland zum Verkehr zugelassen wurden (Artikel 17 Absatz 2bis CO2-Verordnung).

FOLGENDE FAHRZEUGE SIND VON DER CO2-ABGABE AUSGENOMMEN

  • Fahrzeuge, die mehr als sechs Monate vor der Anmeldung beim Schweizer Zoll im Ausland zugelassen wurden,
  • Fahrzeuge, die bereits zuvor in der Schweiz zugelassen worden waren,
  • Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG) sowie
  • Fahrzeuge mit einem Leergewicht von über 2.585 Kilogramm, deren Messung nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung 595/2009/EG erfolgt und die nicht über Emissionswerte gemäss Verordnung 715/2007/EG verfügen.

WAS SIND „FAHRZEUGE MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG“?

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (gemäss Anhang 2 Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG) sind Fahrzeuge, die eine besondere Funktion erfüllen sollen, für die der Fahrzeugaufbau oder die Ausrüstung angepasst werden muss. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung unterliegen nicht dem CO2-Abgabe-Reglement. Zu den Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung gehören
  • Wohnmobile: Fahrzeuge der Klasse M, die so konstruiert sind, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und die folgende Mindestausstattung aufweisen:
    • Tisch,
    • Sitz- und Schlafgelegenheiten,
    • Kochgelegenheiten und
    • Einrichtungen zur Gepäckunterbringung.
  • Beschussgeschützte Fahrzeuge, die zum Schutz von Insassen oder Gütern kugelsicher gepanzert sind,
  • Krankenwagen: Fahrzeuge der Klasse M, die über Ausrüstung zur Beförderung von Kranken und Verletzten verfügen,
  • Leichenwagen: Fahrzeuge der Klasse M, die über Ausrüstung zur Beförderung von Leichen verfügen,
  • Rollstuhlgerechte Fahrzeuge der Klasse M1, die aufgrund ihrer speziellen Konstruktion oder Umrüstung, Personen in einem oder mehreren Rollstühlen sitzend bei Strassenfahrten aufnehmen können,
  • Wohnanhänger gemäss ISO-Norm 3833-1977, Begriffsbestimmung unter 3.2.1.3,
  • Mobilkrane der Klasse 3, die sich nicht für die Güterbeförderung eignen und mit einem Kran mit zulässigem Lastmoment von mindestens 400 kNm ausgestattet sind sowie
  • sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Abschnitt 5 von Anhang 2 Teil A der Richtlinie 2007/46/EG (siehe Definition zu Beginn dieses Textabsabsatzes zu „Fahrzeugen, die eine besondere Funktion erfüllen sollen“).
Spezialfälle:
  • Fahrzeuge, die auf Herstellerantrag nach dem Verfahren für leichte oder schwere Motorwagen gemessen werden können
  • Fahrzeuge mit einem Leergewicht zwischen 2.585 Kilogramm und 2.815 Kilogramm können auf Antrag des Herstellers nach dem Verfahren für leichte Motorwagen gemessen werden.
  • Fahrzeuge mit einem Leergewicht zwischen 2.355 Kilogramm und weniger als 2.585 Kilogramm können auf Antrag des Herstellers nach dem Verfahren für schwere Motorwagen gemessen werden.

FAHRZEUGKLASSEN – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 1 VTS

Fahrzeugklasse M: Motorwagen zum Personentransport
  • Klasse M1: Fahrzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Fahrzeugführer)
  • Klasse M2: Fahrzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Fahrzeugführer) und mit Garantiegewicht von bis zu 5 Tonnen
  • Klasse M3: Fahrzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Fahrzeugführer) und mit Garantiegewicht von mehr als 5 Tonnen
Fahrzeugklasse N: Motorwagen zum Sachentransport
  • Klasse N1: Fahrzeuge mit Garantiegewicht von bis zu 3,5 Tonnen Tonnen
  • Klasse N2: Fahrzeuge mit Garantiegewicht von mehr als 3,5 bis 12 Tonnen
  • Klasse N3: Fahrzeuge mit Garantiegewicht von mehr als 12 Tonnen

DIE BERECHNUNG DES CO2-ZIELWERTES 2020 FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Der seit 2020 geltende CO2-Zielwert für LNF von 147 g/km bezieht sich auf die gesamte LNF-Flotte eines Importeurs oder einer Emissionsgemeinschaft. Der individuelle Zielwert eines Fahrzeugs wird unter Berücksichtigung des Leergewichts eines Fahrzeugs ermittelt: je höher das Leergewicht eines LNF, desto höher ist der fahrzeugindividuelle CO2-Zielwert.

Zwecks CO2-Zielermittlung wird das Leergewicht des jeweiligen Fahrzeugs ins Verhältnis gesetzt zum Durchschnitt aller innerhalb eines vorangegangenen Kalenderjahres neu zugelassenen LNF („Referenzleergewicht“, „Normgewicht“).

Ein LNF mit „Normleergewicht“ erhält einen CO2-Zielwert von 147 g/km.

Ein schwereres LNF erhält einen höheren CO-Zielwert, ein Fahrzeug mit geringerem Leergewicht eine niedrigere CO-Zielvorgabe.

Das mathematische Verfahren zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe für Kleinimporteure und Grossimporteure wird in Artikel 28 Absatz 1 CO2-Verordnung in Verbindung mit Anhang 4a zur CO2-Verordnung definiert.

Wichtiger Hinweis:

Das Bundesamt für Energie (BFE) gibt das LNF-Referenzleergewicht bis Ende des Folgejahres bekannt (Beispiel: Referenzleergewicht 2020: Bekanntgabe bis Ende 2021). Die Veröffentlichung des Referenzleergewichts erfolgt in einem Anhang zur CO2-Verordnung.

Das durchschnittliche Leergewicht erstmals in Verkehr gesetzter Lieferwagen und leichter Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr 2019 2.067 Kilogramm (Anhang 4a, Abschnitt 2.2 der CO2-Verordnung). 

Das Referenzleergewicht des Jahres 2020 (also das durchschnittliche Leergewicht der Fahrzeugflotte 2020) ist eine massgebliche Grösse, aus der die CO2-Zielwerte 2022 für die einzelnen Neufahrzeuge abgeleitet werden (und zwar separat für LNF und Personenwagen (PW)). Die mathematische Formel zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe für Klein- und Grossimporte enthält Anhang 4a, Abschnitt 1 der CO2-Verordnung.

CO2-ZIELWERT UND LEERGEWICHT: SONDERFALL MEHRSTUFIGE FAHRZEUGE

LNF können in verschiedenen Fertigungsvarianten in die Schweiz importiert werden. Möglich ist der Import von bereits vervollständigten LNF-Fahrzeugen oder aber von Basisfahrzeugen, die in der Schweiz entsprechend den individuellen Kundenwünschen noch mit einer bestimmten Zusatzausrüstung versehen werden.

Bei den noch aufzurüstenden Basisfahrzeugen (MSV, Multi Stage Vehicles) unterscheidet sich das Zulassungsverfahren von dem Verfahren bei Fahrzeugen, die in vollständigem Zustand importiert werden.

Artikel 24 und 25 CO2-Verordnung regeln, welche Daten zu den CO2-Emissionen und zum Leergewicht bei Basisfahrzeugen anzuwenden sind. Artikel 24 bezieht sich auf typengenehmigte Fahrzeuge mit schweizerischem Datenblatt, Artikel 25 auf Fahrzeuge ohne Typengenehmigung.

CO2 ABGABE NUTZFAHRZEUGE: BESONDERHEITEN BEI DER ERMITTLUNG DER CO2-ZIELERREICHUNG

Während die CO2 Zielerreichung in der Europäischen Union durch Erhebung EU-weiter CO2-Emissionswerte der einzelnen Fahrzeugmarken ermittelt wird (sogar unter Einbeziehung von Norwegen und Island, die nicht der EU, aber dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR angehören), sind in der Schweiz die Neufahrzeug-Importeure verpflichtet, die Erreichung der für sie individuell geltenden CO2-Ziele sicherzustellen.

Emissionsgemeinschaften

Importeure können sich zusammenschliessen, um als Emissionsgemeinschaft das CO2-Ziel zu erreichen. Zum Zusammenschluss zu einer Emissionsgemeinschaft sind Klein-, Gross- und Privatimporteure berechtigt, wenn sie gemeinsam mindestens 6 LNF-Neufahrzeuge pro Jahr importieren.

Grossimporteure: Geltendmachung von CO2-Spezialzielen für Kleinhersteller-Fahrzeuge

Wenn in der Europäischen Union jährlich weniger als 22.000 neue leichte Nutzfahrzeuge eines Herstellers zugelassen werden, so können diese „Kleinhersteller“ bei der Europäischen Kommission CO2-Spezialziele beantragen.

Grossimporteure, die Fahrzeuge von Kleinherstellern in die Schweiz einführen, können die von der EU genehmigten CO2-Spezialziele geltend machen. Hierzu müssen Grossimporteure dem Bundesamt für Energie vor der Inverkehrsetzung eines neuen LNF ein Mitteilungsformular einreichen.

CO2 ABGABE NUTZFAHRZEUGE: ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE SCHWEIZ

Im Unterschied zur EU, für die der Zielwert von 147 g/km ab 2020 ausnahmslos und einheitlich für die gesamte LNF-Flotte gilt, sind in der Schweiz Erleichterungen bei der Einführung der CO2 Steuer für LNF vorgesehen, nämlich in Form von Phasing-in- und Supercredit-Regelungen für die Jahre 2020 bis 2022.

 

CO2 ABGABE LEICHTE NUTZFAHRZEUGE: DIE HÖHE DER CO2-SANKTION BEI ÜBERSCHREITUNG DES CO2-ZIELWERTES

Den innerhalb der Europäischen Union geltenden Sanktionsbetrag von 95 Euro je Gramm Zielüberschreitung rechnet das Bundesamt für Energie in Schweizer Franken um – und zwar zum Mittelwert aller CHF / EUR-Devisentageskurse, die in den zwölf Monaten vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr notiert wurden (Artikel 29 Absatz 2 CO2-Verordnung).

Die CO2-Sanktion je Gramm Zielüberschreitung pro Kilometer liegt für 

  • 2019 bei 111 CHF 
  • 2020 bei 109 CHF und
  • 2021 bei 103,50 CHF.

(Artikel 29 und Anhang 5 der CO2-Verordnung).

Beispiel: Die Umrechnung des Euro-Sanktionsbetrages in Schweizer Franken für das Referenzjahr 2022 erfolgt mit den zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 30. Juni 2020 notierten Devisentageskursen. 

WER GILT ALS LNF-GROSSIMPORTEUR?

Jeder LNF-Importeur erhält den Status als LNF-Kleinimporteur oder LNF-Grossimporteur – unabhängig von seinem Status als Personenwagen-Importeur.

  • Grundsätzlich ist LNF-Grossimporteur, wer innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 6 leichte Nutzfahrzeuge in die Schweiz importiert und in Verkehr setzt (Artikel 18 CO2-Verordnung).
  • Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens fünf LNF in Verkehr gesetzt, so kann er sich beim BFE für das Referenzjahr gleichwohl als provisorischer Grossimporteur anmelden. Importiert der Importeur jedoch im Referenzjahr nicht die für Grossimporteure erforderliche Mindestzahl von sechs LNF, dann muss der Importeur nachträglich jedes der importierten Fahrzeuge wie ein Kleinimporteur einzeln abrechnen.
  • Wichtig für Grossimporteure: Auch „offizielle Grossimporteure“ müssen sich bis zum 31. Dezember des Vorjahres für das Referenzjahr formell mittels Anmeldeformular beim Bundesamt für Energie anmelden, um den Status als Grossimporteur und ihre Kontaktdaten zu bestätigen.

WICHTIGE TERMINE FÜR LNF-IMPORTEURE

  • 30. November 2021: Ende der Anmeldefrist für Emissionsgemeinschaften für das Jahr 2022
  • bis 31. Dezember 2021: Bekanntgabe des Referenzleergewichtes für das Referenzjahr 2020 und des Sanktionsbetrages in CHF pro Gramm Überschreitung der CO2-Ziele 2022 durch das Bundesamt für Energie (BFE)
  • 31. Dezember 2021: Ende der Anmeldefrist für Grossimporteure 2022

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