DIE CO2 STEUER AUF LEICHTE NUTZFAHRZEUGE
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Sie importieren einen Lieferwagen oder ein anderes leichtes Nutzfahrzeug in die Schweiz oder handeln beruflich mit solchen Fahrzeugen. Dann ist die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen ein zentrales Thema für Ihre Kalkulation und für die Zulassung.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen fällig wird, welche Fahrzeuge betroffen oder ausgenommen sind und wie Sie die Abwicklung komfortabel über die CO2 Börse AG erledigen können
inklusive Online-Rechner, Gutschriften und Rabatten.
Inhalt
Was ist die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen?
Die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen ist eine Sanktion des Bundes. Sie wird fällig, wenn ein neu in der Schweiz zugelassener Lieferwagen oder leichter Sattelschlepper mehr CO2 ausstösst als der erlaubte Zielwert.
Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper gilt seit 2025 ein Zielwert von 153.9 Gramm CO2 pro Kilometer.
Ab 2030 wird dieser Zielwert deutlich verschärft und liegt dann bei 90.6 Gramm CO2 pro Kilometer.
Wichtig:
Die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen ist keine pauschale Steuer, die immer bezahlt werden muss. Sie zahlen nur dann eine Sanktion, wenn der WLTP-CO2-Wert Ihres Fahrzeugs über seinem individuellen Zielwert liegt.
Welche leichten Nutzfahrzeuge sind von der CO2-Abgabe betroffen?
Welche Fahrzeugarten zählen als leichte Nutzfahrzeuge?
Von der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen betroffen sind insbesondere:
- klassische Lieferwagen und Kastenwagen
- Fahrgestelle mit Kabine und Pritschenfahrzeuge bis 3.5 Tonnen Gesamtgewicht
- leichte Sattelschlepper in dieser Gewichtsklasse
Entscheidend ist, dass das Fahrzeug hauptsächlich für den Transport von Gütern gedacht ist und in die Kategorie der leichten Nutzfahrzeuge bis 3.5 Tonnen fällt.
Neufahrzeug oder Occasion beim Import in die Schweiz?
Für die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen spielt es eine grosse Rolle, ob Ihr Fahrzeug als Neufahrzeug oder als Occasion gilt. Vereinfacht können Sie sich an folgenden Punkten orientieren:
- Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es zum ersten Mal in der Schweiz zugelassen wird und die übliche Grenze für Alter und Kilometerstand nicht überschritten ist.
- Fahrzeuge, die weniger als 6 Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen wurden, gelten praktisch immer als Neufahrzeuge und unterliegen der CO2-Abgabe.
- Fahrzeuge, die zwischen 6 und 12 Monaten vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen wurden, fallen in den Geltungsbereich, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollanmeldung weniger als 5 000 Kilometer Laufleistung haben.
- Fahrzeuge, die entweder älter als 12 Monate sind oder
älter als 6 Monate und mehr als 5 000 Kilometer aufweisen,
gelten in der Regel als Occasion und unterliegen normalerweise nicht mehr der CO2-Abgabe für Neufahrzeuge.
Die konkrete Einstufung erfolgt anhand der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Gerade bei Grenzfällen ist eine frühzeitige Abklärung sinnvoll.
Ausnahmen von der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen
Nicht jedes leichte Nutzfahrzeug führt zu einer CO2-Abgabe. Typische Ausnahmegruppen sind:
- Fahrzeuge, die bereits früher in der Schweiz zugelassen waren
und nun wieder eingelöst werden. - Importierte Occasionen, die aufgrund von Alter und Kilometerstand
klar ausserhalb des Geltungsbereichs liegen zum Beispiel deutlich älter als 12 Monate oder älter als 6 Monate mit mehr als 5 000 Kilometern. - bestimmte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
zum Beispiel Wohnmobile, Krankenwagen oder gewisse Mobilkrane dazu weiter unten mehr.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: vollständige Übersicht
Einige Spezialfahrzeuge gelten als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
Sie erfüllen eine spezielle Funktion und sind technisch dafür angepasst.
Solche Fahrzeuge unterstehen in der Regel nicht der klassischen CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen.
Wohnmobile
Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M, die für das Wohnen unterwegs gebaut sind. Damit ein Fahrzeug als Wohnmobil gilt, muss es fest eingebaute Einrichtungen zur Unterbringung von Personen haben und mindestens Folgendes aufweisen:
- Tisch
- Sitz- und Schlafgelegenheiten
- Kochgelegenheiten
- Einrichtungen zur Gepäckunterbringung
Diese Ausstattung muss fest eingebaut sein nicht nur lose Campingmöbel.
Nur dann wird das Fahrzeug in der Regel als Wohnmobil und damit als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung anerkannt.
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Beschussgeschützte Fahrzeuge sind Fahrzeuge der Klasse M oder N, die zum Schutz von Personen oder Gütern kugelsicher gepanzert sind. Typische Merkmale:
- verstärkte Karosserie mit ballistischer Panzerung
- gepanzertes Glas
- Fokus auf Schutz und Sicherheit statt auf Nutzlast
Die Panzerausstattung muss fester Bestandteil des Fahrzeugs sein, nicht nur eine nachträglich eingestellte Zusatzplatte.
Krankenwagen
Krankenwagen sind Fahrzeuge der Klasse M, die speziell für den Transport und die Versorgung von Kranken oder Verletzten ausgerüstet sind. Typische Merkmale:
- Einrichtung zur Befestigung einer oder mehrerer Tragen
- medizinische Ausrüstung und Schränke
- Spezialbeleuchtung und Kommunikationsmittel
Entscheidend ist, dass das Fahrzeug dauerhaft für den Rettungsdienst oder Krankentransport vorbereitet ist und entsprechend typisiert wird.
Leichenwagen
Leichenwagen sind Fahrzeuge der Klasse M mit fest eingebauten Einrichtungen zum Transport von Verstorbenen.
Typische Merkmale:
- spezielle Ladefläche oder Schlitten für den Sarg
- Anpassungen im Innenraum für würdigen Transport
- oft verlängerte Karosserie und spezielle Aufbauten
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind häufig Fahrzeuge der Klasse M1, die so gebaut oder umgerüstet sind, dass Personen in einem oder mehreren Rollstühlen sitzend mitfahren können.
Typische Merkmale:
- Rampe oder Hebebühne für Rollstühle
- Befestigungssysteme für Rollstühle im Fahrzeuginnenraum
- angepasste Innenhöhe und Türen für den sicheren Einstieg
Wohnanhänger
Wohnanhänger sind Anhänger mit Wohnausbau zum Beispiel Campinganhänger mit Schlaf- und Wohneinrichtung.
Sie werden nach einer ISO-Norm definiert entscheidend ist, dass sie zum Wohnen und Übernachten ausgerüstet sind,
nicht nur zum Gütertransport.
Mobilkrane
Mobilkrane mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge der Klasse N3, die nicht für den Gütertransport gedacht sind, sondern fast ausschliesslich als Kran dienen. Typische Merkmale:
- Fahrzeug eignet sich nicht für normale Güterbeförderung
- Kranaufbau ist fest auf dem Fahrgestell montiert
- zulässiges Lastmoment des Krans von mindestens 400 kNm
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Zusätzlich gibt es weitere Spezialfahrzeuge, die eine besondere Funktion erfüllen und deren Aufbau oder Ausrüstung deshalb stark angepasst ist. Ob ein konkretes Fahrzeug als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung gilt,
hängt von der offiziellen Typisierung und den technischen Unterlagen ab.
In allen Fällen ist wichtig:
Die Spezialfunktion und der besondere Aufbau müssen im Fahrzeugausweis und in den Homologationsunterlagen klar ersichtlich sein. Erst dann greift die Ausnahme von der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen zuverlässig.
Wie wird die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen berechnet?
Individueller Zielwert und Referenzleergewicht
Für die Berechnung der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen sind zwei Grössen entscheidend:
- der WLTP-CO2-Wert des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Kilometer
- ein individueller CO2-Zielwert, der vom Leergewicht des Fahrzeugs abhängt
Grundlage ist ein sogenanntes Referenzleergewicht.
Das ist das durchschnittliche Leergewicht aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im entsprechenden Jahr in der Schweiz erstmals zugelassen wurden. Dieses Referenzleergewicht wird jährlich vom Bundesamt für Energie veröffentlicht.
Vereinfacht gilt:
- Ein Fahrzeug mit Referenzleergewicht erhält genau den Zielwert von 153.9 g CO2 pro Kilometer.
- Ein schwereres Fahrzeug erhält einen etwas tieferen Zielwert.
- Ein leichteres Fahrzeug erhält einen etwas höheren Zielwert.
Die genaue Formel ist technisch anspruchsvoll. Für Ihre Praxis reicht das Prinzip:
je schwerer das Fahrzeug, desto strenger der Zielwert
je leichter das Fahrzeug, desto weniger streng der Zielwert.
Wann zahlen Sie eine CO2-Abgabe?
Ob Sie eine CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen zahlen müssen, ergibt sich aus einem einfachen Vergleich:
- Sie nehmen den WLTP-CO2-Wert aus dem COC oder der Typengenehmigung.
- Sie berechenen die CO2-Abgabe mit dem Online Rechner.
- Liegt der reale CO2-Wert auf oder unter diesem Zielwert, fällt keine Sanktion an.
- Liegt der reale Wert darüber, wird für die Differenz eine CO2-Sanktion in Franken berechnet.
Bei Kleinimporteur:innen wird jedes Fahrzeug einzeln beurteilt.
Bei Grossimporteur:innen zählt die gesamte Jahresflotte.
Wie hoch ist die CO2-Sanktion pro Gramm CO2?
Für das Referenzjahr 2026 beträgt der Sanktionsbetrag für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
95 Schweizer Franken pro Gramm CO2 pro Kilometer, das über dem individuellen Zielwert liegt.
Bereits kleine Überschreitungen können zu mehreren hundert Franken führen, stärkere Abweichungen schnell zu einigen tausend Franken pro Fahrzeug. Die genauen Sätze und Regeln können sich in Zukunft ändern, weshalb sich ein aktueller Blick auf die Informationen von BFE, BAFU und ASTRA lohnt.
Kleinimporteure, Privatpersonen und Firmen: CO2-Abgabe mit der CO2 Börse AG abwickeln
CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen verständlich rechnen
Als Privatperson, kleine Firma oder Händler:in mit wenigen Importen möchten Sie vor allem eines:
Klarheit über die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen und eine einfache Abwicklung ohne Spezialwissen.
Genau hier unterstützt Sie die CO2 Börse AG:
- Online-Rechner:
Mit wenigen Angaben zu Fahrzeug, WLTP-CO2-Wert und Gewicht berechnet der Online-Rechner der CO2 Börse AG direkt, ob eine CO2-Abgabe anfällt und in welcher Höhe. - Gutschrift bei CO2-armen Fahrzeugen:
Für besonders CO2-arme Fahrzeuge erhalten Sie von der CO2 Börse AG eine Gutschrift. Diese wird Ihnen transparent im Online-Rechner angezeigt. - Rabatt bei verbrauchsstarken Fahrzeugen:
Bei CO2-intensiven Fahrzeugen bietet die CO2 Börse AG einen Rabatt, sodass die finanzielle Belastung besser planbar bleibt.
So sehen Sie schon vor dem Import, ob sich ein bestimmtes Fahrzeug für Sie oder Ihre Kundschaft lohnt und welche Beträge voraussichtlich anfallen.
Abwicklung für Privatpersonen: Unterlagen und Versand
Wenn Sie als Privatperson ein Fahrzeug importieren und die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen über die CO2 Börse AG abwickeln möchten, benötigen wir folgende Unterlagen:
- ausgefülltes Abwicklungsformular der CO2 Börse AG
- Formular 13.20 A
- CoC / EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Schweizer Zollquittung
- ausländischer Fahrzeugausweis
- aktueller Kilometerstand des Fahrzeugs
Bitte senden Sie diese Unterlagen per Post an:
CO2 Börse AG
Büelrainstrasse 15a
8400 Winterthur
Sobald Ihre Unterlagen eingetroffen sind, übernimmt die CO2 Börse AG die komplette Berechnung und Abwicklung der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen für Sie. Sie erhalten eine klare Rückmeldung und die notwendigen Dokumente
für die Zulassung bei Ihrem Strassenverkehrsamt.
Gewerbliche Importeure und Händler:innen: Händler-Plattform nutzen
Gewerbliche Importeure, sowohl Kleinimporteure als auch Grossimporteure, können sich kostenlos auf der Händler-Plattform der CO2 Börse AG registrieren.
Nach der Registrierung profitieren Sie von:
- einer benutzerfreundlichen Online-Plattform zur Erfassung Ihrer Importfahrzeuge
- einer direkten Berechnung der CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen online
- der Unterstützung bei der Erfassung von Fahrzeugen für
die CO2-Abgabe sowie für die eGOV-, IVI- und KDI-Abwicklung - dem integrierten Online-Rechner mit Anzeige von
Gutschriften bei CO2-armen Fahrzeugen
und Rabatten bei verbrauchsstarken Fahrzeugen
Damit digitalisieren Sie Ihren Prozess und behalten alle CO2-relevanten Vorgänge rund um Ihre leichten Nutzfahrzeuge an einem Ort im Blick.
Grossimporteure: CO2-Abgabe und CO2-Pool-Management
Besondere Situation für Grossimporteure
Als Grossimporteur:in für leichte Nutzfahrzeuge sind Sie für eine ganze Flotte verantwortlich. Die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen wird auf Flottenbasis berechnet, die Zielwerte gelten im Durchschnitt über alle neu zugelassenen Fahrzeuge.
Sie müssen:
- Ihre Flotte so steuern, dass der durchschnittliche CO2-Ausstoss die Zielwerte möglichst nicht überschreitet
- Daten fristgerecht an das Bundesamt für Energie melden
- Sanktionen im Blick behalten und strategisch planen
CO2-Pool-Management mit der CO2 Börse AG
Die CO2 Börse AG unterstützt Grossimporteure beim professionellen CO2-Pool-Management. Ziel ist es, Ihre Flotte so zu organisieren, dass Sie die gesetzlichen Zielwerte möglichst effizient erreichen und CO2-Sanktionen optimieren oder reduzieren können.
Mögliche Elemente unseres CO2-Pool-Managements:
- Analyse Ihrer Flotte nach CO2-Klassen und Leergewicht
- Unterstützung bei der Bildung und Bewirtschaftung von CO2-Pools
- laufende Kontrolle der Zielerreichung im Referenzjahr
- Strategien zur Integration besonders CO2-armer Fahrzeuge
Wenn Sie Grossimporteur:in sind und ein CO2-Pool-Management wünschen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit der CO2 Börse AG auf. Gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Ihre Flotte an leichten Nutzfahrzeugen.
Schritt-für-Schritt-Checkliste für Ihre CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen
Zum Schluss eine kompakte Checkliste,
wie Sie die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen im Alltag im Griff behalten.
- Fahrzeugdaten bereitstellen
COC, WLTP-CO2-Wert, Leergewicht, Erstzulassungsdatum und Kilometerstand zusammentragen. - Geltungsbereich prüfen
Handelt es sich um ein Neufahrzeug im Sinn der CO2-Regeln oder um eine Occasion, die von der CO2-Abgabe ausgenommen ist. - Online-Rechner der CO2 Börse AG nutzen
CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen berechnen lassen und sofort sehen, ob Gutschrift oder Rabatt möglich ist. - Abwicklung wählen
Privatpersonen senden die Unterlagen per Post,
gewerbliche Importeure erfassen das Fahrzeug über die Händler-Plattform der CO2 Börse AG. - Dokumente für die Zulassung sichern
CO2-Bescheinigung und weitere Unterlagen bereithalten, damit das Strassenverkehrsamt das Fahrzeug ohne Verzögerung zulassen kann. - Als Grossimporteur:in CO2-Pool-Management prüfen
Bei einer grösseren Flotte lohnt sich der Kontakt zur CO2 Börse AG, um ein professionelles CO2-Pool-Management aufzubauen.
Wenn Sie diese Punkte beachten, behalten Sie die CO2-Abgabe bei leichten Nutzfahrzeugen im Griff, vermeiden unnötige Kosten und können Ihren Kund:innen transparent erklären, welche CO2-Beträge beim Import eines Lieferwagens
oder leichten Sattelschleppers in die Schweiz anfallen.
CO2-Abgabe leichte Nutzfahrzeuge - Kontakformular
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