CO2-Abgabe: Änderungen für das Jahr 2024
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Das Jahr 2024 steht vor der Tür und bringt wesentliche Änderungen bei der CO2-Abgabe für Fahrzeuge mit sich. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen, um gut für das Jahr 2024 vorbereitet zu sein.
Inhalt
1. Zentralisierung des Vollzugs durch das BFE
Ab dem 1. Januar 2024 übernimmt das Bundesamt für Energie (BFE) den Vollzug der CO₂-Abgabe. Was bedeutet das für Sie? Achten Sie darauf, dass Sie ab diesem Zeitpunkt alle notwendigen Anträge und Mitteilungen über das BFE abwickeln.
2. Digitalisierung der CO₂-Besteuerung
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Abwicklung der CO₂-Abgabe durch die Digitalisierung auf dem E-Government-Portal des UVEK wesentlich vereinfacht.
Dieser Schritt bedeutet eine entscheidende Verbesserung der Effizienz und Benutzerfreundlichkeit bei der Verwaltung der CO₂-Abgabe.
Hauptfunktionen des digitalen Portals:
Online-Registrierung für Importeure: Als Grossimporteur oder Mitglied einer Emissionsgemeinschaft können Sie sich einfach online registrieren. Die digitale Plattform erleichtert Ihnen die effiziente Verwaltung Ihrer CO₂-Verpflichtungen.
Verwaltung von Emissionszertifikaten: Die Plattform bietet Ihnen die Möglichkeit, Emissionsrechte zu verwalten und Vollmachten für deren Übertragung zu erteilen, was für die Optimierung Ihrer Emissionsbilanz entscheidend ist.
Aktualisieren Sie Ihre Organisationsdaten: Halten Sie Ihre Organisationsdaten stets aktuell. Dies ist für die korrekte Berechnung und Abwicklung Ihrer CO₂-Zahlungen unerlässlich.
3. Neue Referenzgewichte
Die Referenzgewichte für Fahrzeuge werden angepasst. Für Personenwagen (PW) steigt das Referenzgewicht von 1’693 kg auf 1’727 kg und für leichte Nutzfahrzeuge (LNF) von 2’094 kg auf 2’117 kg.
Diese Änderung ist vor allem dann relevant, wenn Sie grössere oder besser ausgestattete Fahrzeuge im Sortiment haben. Dies bedeutet, dass einige Fahrzeuge, die bisher knapp unter dem Referenzgewicht lagen, nun höheren Abgaben unterliegen könnten.
4. Neue Sanktionsbetrag
Gleichzeitig wird der Sanktionsbetrag von CHF 101.- auf CHF 95.- reduziert. Dies bedeutet eine leichte finanzielle Entlastung, dennoch sollten Sie die Auswirkungen der geänderten Gewichtsgrenzen genau prüfen. Planen Sie Ihre Fahrzeugbestellung und -kalkulation entsprechend, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
5. Wesentliche Friständerung: 12 Monate statt 6 Monate
Die bisherige Regelung, wonach importierte Fahrzeuge, die nicht länger als 6 Monate im Ausland zugelassen waren, von der CO₂-Abgabe befreit waren, wird geändert.
Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Frist auf 12 Monate verlängert. Fahrzeuge, die länger als 6 Monate immatrikuliert waren und mehr als 5’000 km gefahren sind, bleiben weiterhin ausgenommen.
Dies bedeutet, dass mehr importierte Fahrzeuge von der CO₂-Abgabe betroffen sein könnten, insbesondere solche, die länger im Ausland immatrikuliert waren.
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